Unter Reitrecht werden in der Regel die gesetzlichen Grundlagen des Reitens und Fahrens in der freien Natur verstanden.
Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt, dass das Reiten und bespannte Fahren auf öffentlichen Straßen generell erlaubt ist.
Dabei gelten für Reiter und Fahrer die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Reitrecht ist nicht ein eigenständiges Gesetzeswerk
wie z.B. die Straßenverkehrsordnung oder ähnliches.
In der Bundesrepublik Deutschland wird das generelle Reitrecht im Wald im Bundeswaldgesetz, das Reiten außerhalb des Waldes
ausschließlich durch die Länder geregelt (§57 Bundesnaturschutzgesetz). Pferde- oder Reitrecht besteht aus vielen unterschiedlichen
Regelungen. Sie ändern sich je nach Kommunal-, Kreis-, Landes-, Bundes-, oder EU - ebene.
Das Reitrecht zählt zum Betretungsrecht.
Das Bundeswaldgesetz führt sowohl das Reiten als auch das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ausdrücklich
neben dem Betreten auf. Beide Gesetze geben den Bundesländern aber die Möglichkeit, Näheres zum Betreten sowie die
Einbeziehung weiterer Fortbewegungsarten in das Betretungsrecht (also auch Reiten und Fahren in Feld, Wald und Flur) durch
Landesrecht zu bestimmen. In je nach Landesrecht besonders zu begründenden Fällen können Eigentümer von Flächen (in
der Regel einvernehmlich mit der zuständigen Fachbehörde für Forst oder Naturschutz) diese für den Gemeingebrauch sperren.
Dort sieht man also die Schwierigkeiten in der Praxis des Reitens in der freien Natur.
Märkische Allgemeine vom 15.10.2008 von Klaus D. Grote Freie Fahrt im Forst / Kein Verbot mehr für Kutschen / Tourismus kontra Waldbesitzer
Auf dem Gestütsverbindungsweg zwischen Neustadt/Dosse (Ostprignitz-Ruppin) und Redefin
(Mecklenburg-Vorpommern) sollten Urlauber und Touristen auf Kremsern durch die Wälder fahren. Doch die
Kutschfahrer kamen nicht weit, weil ihnen nicht alle Waldbesitzer auf der Strecke zwischen den beiden
Landesgestüten Durchfahrt gewährten. Da Waldbesitzer von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch machten,
soll das Landesgesetz nach nur zwei Jahren wieder geändert werden.
Verboten bleibt das Fahren im Wald mit Kraftfahrzeugen. Die "nicht motorisierten
Gespanne" werden aus der Verbotsliste wieder gestrichen. "Es gab organisatorische
Hindernisse", sagt der forstpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Udo Folgart. Man wolle eine Erleichterung für touristische Unternehmen, auch im Grenzverkehr
zwischen Brandenburg nach Mecklenburg-Vorpommern, wo es keine Verbote für Kutschen gebe.
Rolf Ruhnau, Besitzer eines Pferdehofes in der Uckermark und Präsidiumsmitglied beim Brandenburgischen
Pferdezuchtverband, hat sich für die Abschaffung des Verbots eingesetzt. Es habe einfach nicht funktioniert.
"Wenn ich ein Waldstück befahre, kann ich nicht jeden einzelnen Besitzer nach einer Genehmigung fragen, ob
ich es darf", sagt Ruhnau. Er wisse doch gar nicht, wem die Waldstücke gehören. Kutschfahrten würden
immer beliebter, da brauche es praktikable Lösungen.
Im Interesse der touristischen Entwicklung begrüßt auch Dietmar Woidke (SPD), Minister für Ländliche
Entwicklung, die Aufhebung des Verbots. Für Gespanne gilt dann wieder das
"allgemeine Waldbetretungsrecht" wie für Spaziergänger und Radfahrer.
Der Waldbesitzerverband, der das Verbot einst unterstützt hatte, fordert hingegen die Beibehaltung der
jetzigen Regelung. "Wir haben grundsätzlich nichts gegen die Gespanne", sagt Martin Hasselbach vom
Waldbesitzerverband. Fällt das Verbot, würden jedoch die Schranken an den Waldzufahrten abgebaut. Dann
hätten auch Autos freie Fahrt. "Damit werden der Vermüllung des Waldes und dem Holzklau Tür und Tor
geöffnet", befürchtet Hasselbach, der erst gestern autofahrenden Pilzesammlern in seinem Wald begegnete.
Die Waldbesitzer befürchten auch, dass in der Umgebung von Pferde- und Kremserhöfen die Waldwege unter
Hufen und Kutschrädern leiden. Davon seien dann wiederum Spaziergänger betroffen.
"Wir können es leider nicht allen recht machen", sagt der forstpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Dieter Helm, der selber
Waldbesitzer ist. Bedauerlicherweise habe die individuelle Regelung zwischen Waldbesitzern und
Gespannfahrern nicht funktioniert.
Doch nicht alle Waldwege werden für Kutschen geöffnet. In besonders sensiblen und geschützten
Waldgebieten sollen Verbotsschilder aufgestellt werden, heißt es aus dem Infrastrukturministerium. Wie diese
aussehen sollen, wisse man noch nicht. Vor zwei Jahren hieß es aus dem Ministerium noch:
"Wir wollen keinen Schilderwald."
Waldgesetz
Nach Artikel 1 und 2 des vor zwei Jahren novellierten Brandenburgischen Waldgesetzes gilt in den
Forsten ein flächendeckendes Fahrverbot für motorisierte Fahrzeuge und nicht motorisierte Gespanne.
Für Kutsch- und Kremserfahrten mussten bislang Genehmigungen bei den Waldbesitzern eingeholt
werden. Mit der Aufhebung des Verbots für Gespanne müssten Waldbesitzer triftige Gründe
aufbringen, um die Kutschfahrten zu verbieten.
Der Waldbesitzerverband vertritt die Interessen von etwa 3500 Mitgliedern mit insgesamt 110000 Hektar Fläche Wald.
Rund 200 Betriebe zählt der Brandenburgische Pferdezuchtverband, mehr
als 70 davon sind touristische Pferdehöfe.
Klaus D. Grote zur abermaligen Überarbeitung des Waldgesetzes - Hin und her
Im märkischen Forst kommt es zum Interessenkonflikt. Die Waldbesitzer bangen um den Zustand ihres
Eigentums, touristische Pferdehöfe um ihre Gästezahl und ihr Einkommen. Nun hat sich eine Seite
durchgesetzt. Das Allgemeingut Wald soll nicht nur für Spaziergänger und Freizeitsportler zugänglich sein,
auch Kutschen und Kremser sollen wieder freie Fahrt bekommen - und zwar generell und ohne die
Zustimmung der Waldbesitzer. Die fürchten zu Recht, dass damit die Schranken auch für Unberechtigte fallen,
das Abladen von Müll und der Diebstahl von Holz erleichtert werden. Gerade im berlinnahen Raum entledigen
sich Privatleute und Handwerksbetriebe gern ihrer Abfälle im märkischen Wald.
Der Konflikt schwelt nun schon seit Jahren und ruft nach einer Lösung, die alle Seiten
zufriedenstellt. Doch die ist scheinbar nicht zu finden. So gibt es ein Hin und Her bei den Verboten, dass bald kein Märker mehr
weis, was er im Wald eigentlich darf und was nicht. "Haben wir nicht
gewusst", lautet die typische Ausrede von Autofahrern, wenn sie von Forstbeamten oder Waldbesitzern auf Waldwegen ertappt werden. In Zukunft
werden solche Ausreden noch leichter. Denn wer soll überhaupt noch durchblicken, wenn ein Gesetz so oft
geändert wird?
Das aktuelle Waldgesetz für das Land Brandenburg unter:
www.brandenburg.de
Aktuelle Gesetzte zum Reitrecht der verschiedenen Landesverbände für das Land Brandenburg unter:
www.vfdnet.de